Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber Dritten!

Wer eine Abmahnung erhält (Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung), hat gegen Gesetze oder Rechte Verstoßen. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, künftig das gerügte Verhalten nicht mehr zu begehen und für den Fall eines erneuten Verstoßes, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Dieses Vertragsstrafenversprechen hält viele ab, gerade gegenüber dem Gläubiger die Unterlassungserklärung abzugeben. Denn insofern ist es auch möglich, einem Dritten gegenüber die Unterlassungserklärung abzugeben (so genannte Drittunterwerfung), zum Beispiel einem gut befreundeten Mitbewerber oder einem kleinen Verband. Die Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Das KG hatte mit Urteil vom 19.02.2013, 5 U 56/11, über diese Frage zu entscheiden. Streitgegenstand war eine Abmahnung wegen unverlangter Werbung und die daraufhin vom Abgemahnten gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung (so genannte Drittunterwerfung).

Das KG hatte festgestellt, dass auch eine Drittunterwerfung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen kann. Maßgeblich seien dabei die Person und Eigenschaften des Dritten und dessen Beziehungen zum Schuldner sowie die Bereitschaft und Fähigkeit künftige Verstöße zu überwachen und zu verfolgen und ob dies vom Schuldner als sehr wahrscheinlich befürchtet werden muß. Das KG hat aber im konkreten Fall die Ernsthaftigkeit und damit die Wirksamkeit der Drittunterwerfung verneint. Zum einen habe der Verletzer nicht dargelegt, worin das Interesse an der Drittunterwerfung bestehe und zum anderen sei unklar, ob der Dritte, ein Verband, willens und in der Lage sei, weitere Verstöße nachhaltig zu verfolgen. Zum einen sei der Verband weder allgemein anerkannt; außerdem sei er ein Fachverband, dessen Aufgaben nicht die Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen sind. Insofern lagen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Drittunterwerfung vor. Diese Zweifel, so das KG, gehen zu Lasten des Schuldners.

Praxistipp:

Ein Abgemahnter sollte nicht ohne guten Grund und ohne Not eine Unterlassungserklärung gegenüber einer dritten Person abgeben. Denn an die Ernsthaftigkeit einer solchen Drittunterwerfung werden sehr strenge Anforderungen gestellt. Bestehen irgendwelche Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder ist die Motivation nicht nachvollziehbar, ist die Drittunterwerfung unwirksam und es droht eine Unterlassungsklage oder der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Lassen sie sich daher im Zweifel beraten.

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